DATENSCHUTZ DURCH TECHNIKGESTALTUNG UND DATENSCHUTZFREUNDLICHE VOREINSTELLUNGEN
Nach Art. 25 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) hat der Verantwortliche hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, um eine Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Grundsätze durch eine entsprechende Technikgestaltung sowie durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu erreichen. Insbesondere im Rahmen von Nachfragen durch Auftraggeber sieht sich der Verantwortliche häufig mit der Frage konfrontiert, wie innerhalb der verantwortlichen …