Wie lang könn(t)en 72 Stunden sein?
Gemäß Art. 33 Abs. 1 DS-GVO müssen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt wurde, an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Nach aktueller Rechtslage werden Wochenenden und gesetzliche Feiertage bei der Fristenberechnung nicht ausgenommen. Ein Vorschlag der Europäischen Kommission aus Juli 2023, …