ORIENTIERUNGSHILFE DER DSK: ORIENTIERUNG? HILFE?

Am 23. Oktober 2020 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz [DSK]) eine Orientierungshilfe zum Einsatz von Videokonferenzsystemen herausgegeben. Die sich hieraus ergebenden datenschutzrechtlichen Anforderungen haben wir bereits in der letzten Woche dargestellt. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit der Frage auseinander, ob die Orientierungshilfe der DSK ihrem Namen gerecht wird. Antwort vorweg: Ja, aber. Für Datenschutz-Praktiker ist die Orientierungshilfe teils wirklich hilfreich und definitiv lesenswert.


HILFREICH UND LESENSWERT – ABER:

Auf 25 Seiten (!) werden oft allgemeine Datenschutzgrundsätze wiederholt, statt sie auf das Thema anzuwenden. Man muss (bestenfalls) schmunzeln, wenn mittendrin (Seite 13 unten und Seite 14 oben, unter Ziff. 3.5.1) von den Verantwortlichen etwas verlangt wird, das die Datenschutzkonferenz nicht schafft: Informationen, die „für einen durchschnittlichen Nutzer des Dienstes ohne übermäßigen Aufwand verständlich sind“. „Übermäßig komplexe Formulierungen und technische oder juristische Fachbegriffe sollten vermieden werden“. In dieser Hinsicht gut gelungen ist die anfängliche Unterscheidung zwischen möglichen Betriebsmodellen (On-Premise, externer IT-Dienstleister, Online-Dienst). Aber: Zwischen den beiden letztgenannten Fällen besteht datenschutzrechtlich kein nennenswerter Unterschied. Ausreichend wäre die Differenzierung: Auftragsverarbeiter beteiligt – ja oder nein.

Nicht überraschend, trotzdem ärgerlich ist, dass die DSK ganz schwierige aktuelle Themen (nämlich gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO und Drittstaatstransfer, insbesondere in die USA) anspricht, ohne brauchbare Aussagen zu treffen:

Beim Thema gemeinsamer Verantwortlichkeit (in der Orientierungshilfe unter Ziff. 3.3) dürfte für Videokonferenzsysteme richtig sein, dem Dienstleister eine Datenverarbeitung zu eigenen Zwecken schlicht zu untersagen. Die nach der EuGH-Rechtsprechung schwierige Frage der Abgrenzung zwischen separaten Verarbeitungen verschiedener Verantwortlicher und der Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit stellt sich dann nicht.

Hinsichtlich des Drittstaat-Transfers (insbesondere in die USA): Fast alle Anbieter von Videokonferenzsystemen sind entweder selbst in den USA tätig oder haben dort ansässige Sub-Auftragsverarbeiter eingeschaltet. Die Ausführungen des EuGH im Urteil Schrems II (16.07.2020, Rechtssache C-311/18) laufen darauf hinaus, dass DS-GVO-Verantwortliche für ein angemessenes Datenschutzniveau bei Datenempfängern in den USA den Zugriff dortiger Geheimdienste insbesondere nach FISA 702 ausschließen müssen. Dies ist (natürlich) unmöglich. Weder die Datenschutzkonferenz, noch der Europäische Datenschutzausschuss können dafür Wege aufzeigen. Sie behelfen sich mit (richtigen, aber völlig inhaltsleeren) Formulierungen: Die Verantwortlichen müssten im Einzelfall sorgfältig prüfen, angemessene Maßnahmen ergreifen, Datenschutz-Grundsätze beachten – und so weiter und so fort (in der Orientierungshilfe S. 16-18 unter 3.5.6). Sehr viel konkreter und konsequenter ist die Empfehlung, soweit irgend möglich auf Drittstaats-Transfers zu verzichten, also EU-Dienstleister zu bevorzugen (z.B. LfDI Baden-Württemberg). Aber ist eine „Daten-Insel EU“ lebensnah? Die Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme geht insoweit immerhin an die Grenzen offizieller Äußerungen, wenn sie schreibt: „Es bedarf noch weiterer Analysen, um im Lichte dieser vom EuGH klargestellten Anforderungen konkretere Aussagen dahingehend treffen zu können, ob […] personenbezogene Daten in die USA […] übermittelt werden können“ (Ziff. 2.3, Seite 7 unten). Eine „eingehende Analyse“ der EuGH-Entscheidung war bei Entstehung der Orientierungshilfe, drei Monate nach dem EuGH-Urteil, natürlich längst abgeschlossen. Sie führt eben zu dem unerträglichen, praktisch nicht umsetzbaren Ergebnis, dass mit den Anforderungen des EuGH keine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA (und viele Staaten dieser Welt) möglich ist.


ORIENTIERUNGSHILFE IN TEILEN MISSVERSTÄNDLICH

In einer kurzen und übersichtlichen Orientierungshilfe hätten zwei typische Datenschutz-Gefahren bei Videokonferenzsystemen mehr Beachtung verdient:

Teilnehmer an Videokonferenzen sind meist über die Funktionen der Software nicht ausreichend informiert, also höchst unsicher in deren Handhabung. Nutzer werden ganz ohne Vorbereitung oder mit Einweisung unter hohem Zeitdruck „allein gelassen“. Oft genug müssen sie „im Selbstversuch“ herausfinden, wie die Software funktioniert, wie z.B. Video- und Audiofunktionen aktiviert / deaktiviert werden. Eine kurze Unterweisung des Nutzers vor Einsatz der Software ist deshalb (auch) unter Datenschutz-Aspekten obligatorisch.

Der heimliche „Mitschnitt“ von Ton (und Bild) wird von vielen Nutzern nicht als strafbar (§ 201 StGB) erkannt. Die Mitschnittmöglichkeit nehmen viele Nutzer als zusätzlichen Vorteil der Videokonferenzsysteme (im Vergleich mit traditionellen persönlichen Treffen) wahr, von der man (spielerisch oder „vorsorglich“) Gebrauch macht. Darin liegt eines der größten Datenschutz-Risiken beim Einsatz von Videokonferenzsystemen. In der Orientierungshilfe wird es unter Ziff. 3.4.8 (Seite 13) nur sehr versteckt erwähnt.

Zuletzt zwei Punkte, bei denen die Orientierungshilfe in die Irre führt:

(1) Entgegen Ziff. 4.2.4 (dort dritter Spiegelstrich) sind Gastzugänge bei Videokonferenzsystemen nicht nur zulässig, wenn alle Teilnehmer „untereinander bekannt sind“. Vielmehr dürfen Systeme auch mit völlig offenem Teilnehmerkreis betrieben werden. Notwendig ist dafür nur, dass die offene Teilnahme bekannt ist (Beispiel: Online-Besprechung einer Bürgerinitiative).

(2) In Ziff. 4.8 verlangt die Orientierungshilfe, dass Teilnehmende die technische Möglichkeit haben müssten, „Kamera und Mikrofon auszuschalten, wobei getrennte Deaktivierungsmöglichkeiten für Audio- und Videoübertragung vorzusehen sind“. Eine solche „Abschaltmöglichkeit“ ist datenschutzrechtlich nirgends generell vorgeschrieben. Es gibt im Gegenteil sogar Anwendungsfälle (z.B.: Bild- und Tonübertragung bei Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften), bei denen die lückenlose Übertragung der versammlungsleitenden Personen rechtlich gefordert wird.


FAZIT

Dank an die DSK für die Stellungnahme zu einem Thema, das in Corona-Zeiten naturgemäß jeden Datenschutzbeauftragten beschäftigt. Bitte an die DSK: Orientierungshilfen noch kürzer, klarer, konkreter.

Über den Autor: Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht.