Kommentar zum Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz

Kommentar zum Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz


Im NOMOS-Verlag ist nun in der Reihe NOMOS Handkommentar, die nach und nach Kommentierungen der Landesdatenschutzgesetze veröffentlicht, der von Stephanie Schiedermair (Universität Leipzig) herausgegebene Kommentar zum Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) erschienen. Warnung vorab: Der Blog-Autor ist Mitverfasser, eine neutrale Beurteilung des Kommentars deshalb von ihm nicht zu erwarten. Leserinnen und Leser sind eingeladen, sich ein eigenes Urteil zu bilden.


Zum Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz

Relevant ist die Kommentierung vor allem für die behördlichen Datenschutzbeauftragten in Sachsen und die dortigen Rechtsanwender sowie Berater. An dieser Stelle lohn ein Blick auf die „Gesetzeslandschaft“:

Das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz regelt die Umsetzung der DS-GVO, soweit hierfür Kompetenzen beim sächsischen Gesetzgeber liegen, also in erster Linie für die Stellen des Freistaates Sachsen. Daneben existiert das Sächsische Datenschutzumsetzungsgesetz (SächsDSUG) zur Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie 2016/680 „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr […]“. Für das SächsDSUG ist keine eigene Kommentierung zu erwarten. Bei zahlreichen Einzelfragen kann man aber auf die Kommentierung der – teils identischen, teils sehr ähnlichen – Regeln im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz zurückgreifen.

Der Bundesgesetzgeber und einige Landesgesetzgeber (z.B. der Freistaat Bayern) haben sich für die Zusammenfassung beider Bereiche in einem Gesetz entschieden. Dieser „monistische“ Ansatz bietet tatsächlich große Vorteile: Auch in denjenigen Behörden, die nach JI-RL zu arbeiten haben, gelten die entsprechenden Regeln schließlich nur für die Datenverarbeitung z.B. im Zusammenhang mit der Strafverfolgung. Bei der Verarbeitung der eigenen Beschäftigtendaten greifen dann wieder die DS-GVO und in Sachsen das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz.

Es lag und liegt sehr nahe, die Normen in verschiedene Abschnitte eines Gesetzes zu fassen, weitestmöglich themenidentisch zu regeln und solche (einheitlichen) Regelungen in gesetzestechnisch bewährter Art als allgemeinen Teil „vor die Klammer zu ziehen“ (vgl. im BDSG: Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen, Teil 2 Durchführungsbestimmungen zur DS-GVO, Teil 3 Durchführungsbestimmungen zur JI-RL). Ebenso nahe liegt, einem entsprechenden Gesetz dann als letzten Teil noch diejenigen Datenschutznormen anzufügen, die sich weder auf DS-GVO, noch auf JI-RL beziehen. Das sind im Bereich der Bundesländer z.B. die Regeln zu den Datenverarbeitungen des Parlaments (insoweit keine Gesetzgebungskompetenz der EU). Der Freistaat Sachen ist jedoch auch insoweit den Weg der Rechtszersplitterung gegangen und hat eine gesonderte Datenschutzordnung für den Sächsischen Landtag erlassen (selbes Vorgehen z.B. in Baden-Württemberg). Anders der Bundesgesetzgeber, der im Teil 4 des BDSG die Datenverarbeitungen außerhalb DS-GVO und JI-RL regelt.

Ein Nachteil (sicher nicht der größte) des sächsischen Vorgehens besteht nun darin, dass nur ein Teil des Landesdatenschutzrechts wissenschaftlich und publizistisch überhaupt vertiefter Bearbeitung lohnt. Das SächsDSUG und die Landtagsdatenschutzordnung werden wegen der zwergenhaften Anwendungsbereiche hingegen dauerhaft kaum Beachtung in der Fachliteratur finden. Soweit der Ausflug in die Gesetzesstruktur und der Blick auf den bedauerlichen „Datenschutz-Flickenteppich“.


Der Kommentar

Zurück zu den „hard facts“ des Kommentars: 289 Seiten, 69 Euro, Autoren aus Aufsichtsbehörde, Richterschaft, Wissenschaft und Anwaltschaft. Wer in sächsischen Behörden mit Datenschutz befasst ist, sollte testen, ob das Werk die Tagesarbeit erleichtert. Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen ihre Dienststelle dazu auf Art. 38 Abs. 2 DS-GVO (Bereitstellung erforderlichen Ressourcen) hinweisen. Kritik und Hinweise (natürlich auch Lob) sind dem Verlag und den Autoren – u.a. auch mit Blick auf eine mögliche Aktualisierung – willkommen.

Über den Autor: Prof. Dr. Ralph Wagner ist Vorstand des DID Dresdner Institut für Datenschutz, Vorsitzender des ERFA-Kreis Sachsen der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) sowie Mitglied des Ausschusses für Datenschutzrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Als Honorarprofessor an der Technischen Universität Dresden hält er regelmäßig Vorlesungen und Seminare zum Thema Datenschutzrecht. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.