Gesetzesänderungen für Betreiber von Internetseiten

Gesetzesänderungen für Betreiber von Internetseiten


Am 14. Mai 2024 ist in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, welches die Anforderungen des europäischen Digital Services Act (DSA) in nationales Recht umsetzt. Eine wesentliche Änderung: Die bisher als Telemediendienste bezeichneten Dienste werden nunmehr unter dem Begriff der digitalen Dienste beschrieben. Aus dem bisherigen Telemediengesetz (TMG) wird so das Digitale-Dienste-Gesetz und aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG).


Aus TMG wird DDG…

Betreiber von Internetseiten sollten im Zusammenhang mit der Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums die dortigen Formulierungen überprüfen. Wurde im Rahmen der Anbieterkennzeichnungen bislang auf § 5 TMG verwiesen, ist dieser Verweis nun auf § 5 DDG anzupassen. Inhaltliche Änderungen sind hingegen nicht notwendig. Jedoch kann zugleich hinterfragt werden, ob ein spezifischer Normenverweis überhaupt erforderlich ist. Weder § 5 TMG, noch § 5 DDG setz(t)en dies voraus – eine gut aufzufindende Bezeichnung als Impressum oder Anbieterkennzeichnung ist ausreichend. Ein künftiger Aktualisierungsaufwand aufgrund von Änderungen an Gesetzesbezeichnungen kann so vermieden werden.


…TTDSG zu TDDDG…

Auch hinsichtlich des bisherigen TTDSG sind die Änderungen wenig aufregend: Es ändert sich ausschließlich der Name des Gesetzes – und somit wird aus einer sperrigen Abkürzung nur eine noch schrecklichere. Relevant ist dies hinsichtlich der weit überwiegenden Mehrheit an Datenschutzinformationen und Cookie-Banner. Für das Setzen von Cookies und der daraus resultierenden Verarbeitung personenbezogener Daten, bedarf es neben einer Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO auch einer nach § 25 TTDSG, nun § 25 TDDDG. Wird im Rahmen der Datenschutzinformation oder des Cookie-Banners über die jeweilige Rechtsgrundlage informiert (Art. 13 Abs. 1 lit. c) DS-GVO), sind auch hier die entsprechenden Verweise anzupassen.


MfG der DSB, ojemine?

Auch wenn die Namensänderungen für den juristischen Laien unnötig erscheinen, waren sie für eine zutreffende Beschreibung der jeweiligen Dienste erforderlich. Betreiber von Internetseiten sollten nun zeitnah die betreffenden Texte prüfen und erforderlichenfalls Anpassungen vornehmen. Auch wenn – entgegen einigen panischen Meldungen – aufgrund einer fehlerhaften Bezeichnung von Gesetzestexten keine flächenmäßigen Abmahnungen zu befürchten sind, lassen aktualisierte Pflichtinformationen die Betreiber von Internetseiten in einem besseren Licht dastehen. Zudem kann die Gelegenheit genutzt und beispielsweise die Datenschutzinformation grundsätzlich auf Aktualität geprüft werden. Im Ergebnis also alles nur halb so schlimm!

Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises Privacy & Security wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.