Was steht in Art. 91 DS-GVO?
Wer die Titelfrage nicht spontan beantworten kann, ist womöglich trotzdem Datenschutz-Spezialist, aber nicht aktiv im kirchlichen Bereich. Art. 91 DS-GVO enthält die „Öffnungsklausel“ der Datenschutz-Grundverordnung für das kirchliche Datenschutzrecht, hinsichtlich des materiellen Rechts in Abs. 1 und betreffend die Aufsichtsbehörden in Abs. 2. Soweit, so einfach. Die vollständige Antwort auf …