Aktuelles zu KI und Datenschutz

Aktuelles zu KI und Datenschutz


Bereits im vergangenen Jahr haben wir im Rahmen eines Blog-Beitrags überblicksartig die grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz (KI) beleuchtet. Seither hat sich einiges getan: Neben dem Inkrafttreten der KI-Verordnung zum 1. August 2024 haben sich mittlerweile auch einige Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Thematik angenommen und einschlägige Dokumente sowie Checklisten veröffentlicht. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die zunehmende Anzahl relevanter Regelungen und Empfehlungen.


KI-Verordnung in Kraft

Am 1. August 2024 ist die weltweit erste umfassende Verordnung über KI in Kraft getreten. Ziel dieser ist insbesondere die Gewährleistung eines Einsatzes vertrauenswürdiger und die Grundrechte der Menschen wahrenden KI. Bei der sogenannten KI-Verordnung (KI-VO, engl. AI Act) handelt es sich damit um keine Verordnung datenschutzrechtlichen Ursprungs, sondern um eine Regulation aus Sicht des Produktsicherheitsrechts. Gemäß Art. 2 Abs. 7 KI-VO gelten die Regelungen der KI-VO neben denen der Datenschutz-Grundverordnung, das heißt ergänzend zu dieser.

Die spezifischen Anforderungen der Verordnung werden gemäß Art. 113 KI-VO in Abstufungen anwendbar:

  • Anwendbarkeit ab dem 2. Februar 2025: Regelungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich sowie zu den Begriffsbestimmungen der KI-VO und zu den verbotenen Praktiken im Bereich der künstlichen Intelligenz. Darüber hinaus werden Anbieter und Betreiber von KI-Systemen gemäß Art. 4 KI-VO zur Gewährleistung von KI-Kompetenz verpflichtet.
  • Anwendbarkeit ab dem 2. August 2025: Regelungen bezüglich zuständiger Behörden sowie für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (z.B. Large Language Models [LLM]). Weiterhin werden ab diesem Zeitpunkt die ersten Sanktionsregelungen wirksam.
  • Anwendbarkeit ab dem 2. August 2026: Ab diesem Zeitpunkt werden grundsätzlich alle Anforderungen der KI-VO anwendbar, welche nicht ausdrücklich für einen anderen Zeitpunkt vorgesehen sind. Ab August 2026 greifen beispielswiese die Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI, unter anderem in Form von Transparenz- und Berichtspflichten.
  • Anwendbarkeit ab dem 2. August 2027: Regelung zur Einstufung bestimmter Hochrisiko-KI entsprechend des Art. 6 Abs. 1 KI-VO sowie der hieraus resultierenden Verpflichtungen.

Unter Berücksichtigung der vielfältigen Anforderungen an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, sollten sich diese möglichst frühzeitig mit den entsprechenden Normen und Pflichten auseinandersetzen.


Positionierung datenschutzrechtlicher Aufsichtsbehörden

Um Anbietern und Betreibern von KI-Systemen im datenschutzrechtlichen Kontext Unterstützung bieten zu können, haben zwischenzeitlich eine Reihe datenschutzrechtlicher Aufsichtsbehörden unterschiedlichste Arbeits- und Diskussionspapiere veröffentlicht:

  • Bereits im August 2022 stellte die französische Datenschutz-Aufsichtsbehörde CNIL ein „self-assessment guide for artificial intelligence“ bestehend aus unterschiedlichen Fact Sheets zur datenschutzkonformen Einführung und Nutzung von KI-Systemen zur Verfügung. Gegenstand dieser sind insbesondere die Gewährleistung des Datenschutzes in der Phase des Trainings von KI-Systemen, die Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sowie die Umsetzung von Betroffenenrechten.
  • Am 7. November 2023 wurde ein Diskussionspapier zu Rechtsgrundlagen im Datenschutz bei Einsatz von künstlicher Intelligenz durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg veröffentlicht. Bis zum 1. Februar 2024 konnten Interessierte das Diskussionspapier kommentieren und mitdiskutieren.
  • Kurz darauf folgte am 13. November 2023 eine Checkliste des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Einsatz LLM-basierter Chatbots. Die Checkliste sieht beispielsweise die Etablierung verbindlicher Compliance-Regelungen sowie die Vermeidung der Ein- und Ausgabe personenbezogener Daten vor.
  • Zu Beginn dieses Jahres stellte dann das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht am 24. Januar 2024 das DokumentDatenschutzkonforme künstliche Intelligenz: Checkliste mit Prüfkriterien nach DS-GVO“ zur Verfügung. Enthalten ist darin beispielsweise auch eine explizite Empfehlung zur Bewertung von Risiken bei einem Einsatz von KI-Systemen.
  • Am 6. Mai 2024 erblickte die viel diskutierte Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) mit dem Titel „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ das Licht der Welt. Die Orientierungshilfe greift einige Punkte der Checkliste der Hamburger Aufsichtsbehörde auf, legt jedoch einen besonderen Schwerpunkt auf die Ein- und Ausgabe von personenbezogenen Daten einschließlich solcher im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO.
  • Am 2. Juli 2024 veröffentlichte die französische Aufsichtsbehörde CNIL aktualisierte datenschutzrechtliche Anleitungen für die Entwicklung von KI-Systemen. Die zur Verfügung gestellten How-to Sheets bilden einen aktuellen Diskussionsstand ab und sind bis einschließlich 1. September 2024 Gegenstand einer öffentlichen Konsultation.
  • Eine weitere Veröffentlichung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erfolgt am 15. Juli 2024 mit dem Diskussionspapier: Large Language Models und personenbezogene Daten. Insbesondere die These, dass die bloße Speicherung eines Large Language Models keine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO darstelle, wird in Fachkreisen kontrovers diskutiert.
  • Weiterhin ist in Kürze mit einer weiteren Veröffentlichung des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht zu rechnen: Auf der Internetseite kündigt die Aufsichtsbehörde eine Handreichung zum Thema KI und Datenschutz-Folgenabschätzung an.


Sichere Nutzung von KI gewährleisten

Darüber hinaus gibt es natürlich eine Reihe weiterer nützlicher Veröffentlichungen, die an dieser Stelle nicht abschließend aufgelistet werden können. Neben den oft diskutierten Anforderungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Umsetzung von Transparenzpflichten (Transparenz von KI-Systemen, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) sowie der Gewährleistung von Betroffenenrechten sollte jedoch auch die Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DS-GVO) vermehrt in den Fokus genommen werden.

In diesem Kontext kann beispielweise auf die Veröffentlichung OWASP Top 10 for LLM Applications vom 16. Oktober 2023 verwiesen werden. Das 35-seitige Dokument beschreibt im Kontext von Large Language Models hochkritische Sicherheitsprobleme und richtet sich dabei insbesondere an Entwickler, Datenwissenschaftler und Sicherheitsexperten.

Sämtlichen Veröffentlichungen ist gemein, dass Datenschutz und KI sich nicht widersprechen müssen, es allerdings eine Vielzahl unterschiedlichster Anforderungen zu berücksichtigen gilt. Dementsprechend sollten Anbieter und Betreiber von KI-Systemen den Datenschutzbeauftragten möglichst früh in Entwicklungs- und Implementierungsprozesse einbinden sowie bis Februar 2025 eine entsprechende KI-Kompetenz sicherstellen.

Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises Privacy & Security wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.