Mit Pressemitteilung vom 30. Juli 2024 weist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) Dr. Juliane Hundert auf die Veröffentlichung der zweiten Auflage der Informationsbroschüre „Achtung Kamera!“, einem Ratgeber für Verantwortliche und Betroffene hin. Zugleich macht sie auf die gegenüber zum Vorjahreszeitraum um 20 Prozent gestiegene Anzahl von Beschwerden betroffener Personen im Kontext mit Videoüberwachungen aufmerksam. In der ersten Jahreshälfte sah sich die sächsische Datenschutz-Aufsichtsbehörde mit insgesamt 115 Eingaben konfrontiert.
Anforderungen Kennen
Verantwortliche sollten sich bereits vor der Einführung eines Videoüberwachungssystems gründlich mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen an ein solches System auseinandersetzen. Zu den Verantwortlichen können neben Behörden, Kommunen und Unternehmen auch Privatpersonen gehören. Schließlich finden die Normen der Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DS-GVO auch auf natürliche Personen Anwendung, sofern eine Verarbeitung personenbezogener Daten – hierzu gehören grundsätzlich auch Videoinhalte – nicht zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt.
Im Rahmen der Pressemitteilung weist die SDTB darauf hin, dass der Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ausschließlich auf den Einsatz von Videoüberwachungssystemen von Privatpersonen und Unternehmen zurückzuführen sei. „Der Zuwachs an Beschwerden macht deutlich, dass sich immer mehr Menschen durch privatmotivierte Videoüberwachung in ihrer Freiheit eingeschränkt fühlen. Inwieweit die Beschwerden berechtigt sind, lässt sich jedoch erst nach Abschluss der Verfahren sagen. Es deutet derzeit aber vieles darauf hin, dass in der Mehrzahl Datenschutzverstöße vorliegen. Erfahrungsgemäß überwiegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen fast immer das berechtigte Interesse der Kamerabetreibenden.“, so Dr. Juliane Hundert.
Die aktualisierte Auflage biete einen umfassenden Überblick zur Rechtslage über die häufigsten Verarbeitungssituationen wie zum Beispiel zur Videoüberwachung von Beschäftigten, in der Nachbarschaft, auf Baustellen, in der Gastronomie, in Freizeiteinrichtungen sowie in Fahrzeugen und durch Drohnen. Darüber hinaus werde auch die Rechtslage bei Videoüberwachungen durch Kommunen in Sachsen dargestellt.
Rechtmäßigkeit und Transparenz
Im Kontext von Videoüberwachungen werden wesentliche Anforderungen an die Rechtmäßigkeit sowie an die Transparenz der Datenverarbeitung gestellt. Insbesondere bei Videoüberwachungen durch Unternehmen oder Privatpersonen wird regelmäßig auf das sogenannte berechtigte Interesse abzustellen sein. Im Rahmen einer verpflichtend durchzuführenden Interessenabwägung sind die Interessen des Verantwortlichen mit den entgegenstehenden Interessen, Rechten und Freiheiten betroffener Personen gegenüberzustellen. Überwiegen letztere, kann eine Videoüberwachung nicht in der geplanten Form durchgeführt werden.
Zudem fordert die Datenschutz-Grundverordnung eine transparente Datenverarbeitung. Daraus folgt, dass auch bei einer Videoüberwachung die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO einzuhalten sind. Hierbei sind mindestens Angaben zur Identität des Verantwortlichen, die Kontaktdaten der bzw. des Datenschutzbeauftragten, die Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage, die Dauer der Speicherung sowie der Hinweis auf die Betroffenenrechte vorzunehmen. Diese Informationen müssen der betroffenen Person in gut lesbarer und verständlicher Weise bereitgestellt werden, möglichst noch bevor diese den kameraüberwachten Bereich betritt.
Verstößt ein Verantwortlicher gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen, können sich betroffene Personen bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Diese kann aufgrund der Eingabe der betroffenen Person, aber auch eigeninitiativ tätig werden, Prüfungen durchführen und beispielsweise Bußgelder erlassen, eine Videoüberwachung mit Auflagen versehen oder gänzlich untersagen. Dass die sächsische Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Themas Videoüberwachung auch eigeninitiativ tätig wird, zeigt der Tätigkeitsbericht 2023 und die dort dargestellte stichprobenartige Überprüfung von Videoüberwachungen in sächsischen Tanzschulen. Dort führte die Überprüfung teilweise auch zur Demontage von Kameras.
Anstieg von Bußgeldern
Der aktuellen Pressemitteilung ist ebenfalls zu entnehmen, dass seitens der Aufsichtsbehörde in diesem Jahr bereits mehrere Bußgeldbescheide im Kontext mit Videoüberwachungen erlassen wurden. Die Fälle umfassten Videokameras in Fahrzeugen, in Mehrfamilienhäusern und in einem Fall den Parkplatz eines Gewerbebetriebes. Die Höhe der Bußgelder belief sich jeweils auf eine Höhe von 100 Euro bis 900 Euro, im Falle des Gewerbebetriebes in Höhe von 30.000 Euro. Ausschlaggebend war im letztgenannten Fall insbesondere die unzulässige Aufzeichnung von Audioinhalten sowie die Erfassung des öffentlichen Verkehrsraums sowie mehrerer weiterer Privatgrundstücke und einer Baustelle. Das Bußgeld sei noch nicht rechtskräftig.
Insgesamt lässt sich seitens der betroffenen Personen eine deutlich gesteigerte Sensibilität hinsichtlich Videoüberwachungen wahrnehmen. Immer öfter werden dabei Beschwerden an die Aufsichtsbehörden herangetragen. Insofern sollten Verantwortliche den Einsatz von Videoüberwachungssystemen umfassend prüfen und datenschutzkonform ausgestalten. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beispielsweise in unserem Leitfaden zum Thema Videoüberwachung sowie im Kurzpapier Nr. 15 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, aber auch in der benannten Informationsbroschüre der SDTB „Achtung Kamera!“.
Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Im Silicon Saxony e.V. nimmt er die Funktion als Leiter des Arbeitskreises Privacy & Security wahr. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.