Sprachassistenten können Waren bestellen, das Licht dimmen, den Fernseher und das Smartphone bedienen. Videokameras übertragen Bilder zu Plätzen überall auf der Welt und ermöglichen so einen Blick in die Ferne. Immer häufiger finden sich in den Wohnungen pflegebedürftiger Menschen Videoüberwachungskameras und Sprachassistenten. Diese werden meist von deren Angehörigen angeschafft, um mitzubekommen, wenn Hilfe benötigt wird. Dieses mag in guter Absicht geschehen. Mit diesen Geräten bringt man allerdings digitale Spitzel ins Haus, die auch Mitarbeitende häuslicher Pflegedienste tangieren. Gleichermaßen werden sie gefilmt und ihre Worte werden von den Sprachassistenten erfasst und verarbeitet.
WAS BEDEUTET DAS DATENSCHUTZRECHTLICH?
Fraglich ist, ob die DS-GVO und das Bundesdatenschutzgesetz hier helfen können, die Persönlichkeitsrechte der Pflegenden zu schützen. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten im ausschließlich privaten Bereich unterfällt dem sog. Haushaltsprivileg Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO und daher nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO. Daraus folgt nun aber nicht, dass diese Art der Überwachung Dritter in einem rechtsfreien Raum ohne Einschränkung zulässig wäre.
Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Beurteilung einer privaten (Video-) Überwachung ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht genauer gesagt eine Verletzung desselben. Der Bundesgerichtshof definierte 2010 in seinem Urteil (Az. VI ZR 176/09), was bei der privaten Videoüberwachung laut Datenschutz zu beachten ist und sich auf eine Sprachüberwachung übertragen lässt. Im Urteil heißt es:
„(…) Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.“
Eine Videokamera im privaten Umfeld (Grundstück, Wohnung) ist regelmäßig zulässig. Kommen fremde Personen in den Überwachungsbereich, ist die Aufnahme nur erlaubt, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich zugestimmt haben. Wenn keine Einwilligung der gefilmten Personen vorliegt, muss immer abgewogen werden, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen, die sich im überwachten Bereich aufhalten, ausreichend berücksichtigt wird. Aus einem Verstoß gegen diese Prinzipien ergibt sich regelmäßig ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch. Dieser kann bereits dann bestehen werden, wenn Betroffene eine Videoüberwachung nur ernsthaft befürchten müssen.
Videokameras im privaten Bereich übertragen häufig nur Livebilder oder die Speicherung von Daten findet auf internen SD-Karten statt. Zudem lässt sich das Problem mit der Videokamera in vielen Fällen noch mit einem Standortwechsel oder einem Handtuch über der Kamera lösen. Die Datenverarbeitung bei Sprachassistenten ist meist tiefgehender und undurchschaubarer. Sprachassistenten funktionieren wie Abhörwanzen und bei deren Anbietern gehört das Abhören und weitere Verarbeitung der Daten i. d. R. zum Geschäftsmodell.
BESONDERE PROBLEMATIK BEI SPRACHASSISTENTEN
Die Geräte müssen ständig an sein, um das jeweilige Aktivierungswort hören zu können. Sobald das Gerät den Befehl hört, findet eine Datenübertragung an den Anbieterserver statt. Die Analyse der Sprachbefehle findet in der Infrastruktur und damit im Einflussbereich der Anbieter statt. Diese verfolgen dann auch eigene Zwecke wie die Datenanalyse zur Verbesserung der Spracherkennungs- und Sprachverständnissysteme, der Erstellung von Stimmprofilen bis hin zur Auswertung von Spracheingaben für (werbliche) Empfehlungen. Wenn die Daten auf den Servern des Anbieters gespeichert sind, bleiben sie dort in der Regel auch, bis sie aktiv gelöscht werden. Nicht nur die Hersteller verarbeiten Daten, sondern auch Drittanbieter, die mit den Sprachassistenten verbunden sind. Hier ist das Löschen weitaus komplizierter. Insbesondere können Dritte, in diesen Fall die Pflegenden, ihre Rechte beim Anbieter schwerlich durchsetzen.
FAZIT
Wie oben erwähnt, steht den Pflegenden zwar ein Rückgriff auf die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes nicht zur Verfügung, um ihre Betroffenrechte durchzusetzen, da die Verarbeitung personenbezogener Daten im privaten Bereich stattfindet. Es können aber andere Rechtsgrundlagen die personenbezogene Daten schützen, wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und die Vertraulichkeit des Wortes.
Bevor es soweit kommt ist es sicherlich angeraten, die Nutzer dieser Systeme, in diesem Fall zu Pflegende und Angehörige, auf die Problematik hinzuweisen und eine Abschaltung während der Pflegezeit zu besprechen oder dies im Pflegevertrag festzuschreiben.
Über den Autor: Das DID Dresdner Institut für Datenschutz unterstützt Unternehmen und Behörden bei allen Fragen rund um die Themen Datenschutz und Informationssicherheit. Regelmäßig erscheinen an dieser Stelle Beiträge zu praxisrelevanten Themen und Entwicklungen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie das DID Dresdner Institut für Datenschutz gern per E-Mail kontaktieren.