DAS EUGH-URTEIL ZUM EU-US-PRIVACY SHIELD

… und dessen Auswirkungen für die Praxis. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 16. Juli 2020 (Az.: C-311/18) – sog. „Schrems II“-Entscheidung – zur Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer positioniert. Mittelpunkt der Entscheidung bildet die Unzulässigkeitserklärung des Beschlusses 2916/1250 der Europäischen Kommission in die USA (sog. „EU-US-Privacy-Shield“). Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass die Entscheidung 2010/87/EG der Europäischen Kommission (sog. „Standardvertragsklausel“) grundsätzlich (zunächst) weithin Gültigkeit behalten.


WAS WURDE ENTSCHIEDEN?

Der Österreicher Max Schrems hatte gegen die Facebook Ireland Ltd. geklagt. In der Begründung brachte er vor, dass Daten der Nutzer des Social-Media-Plattform zu großen Teilen auf den Servern in den Vereinigten Staaten gespeichert werden. In den USA könne jedoch u.a. aufgrund der Zugriffsrechte der US-Geheimdienste kein angemessenes Schutzniveau garantiert werden.

Der EuGH stellte nunmehr in seinem Urteil fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf der Grundlage des EU-US-Privacy Shield unzulässig ist und unverzüglich eingestellt werden muss, weil das durch den EuGH bewertete US-Recht kein Schutzniveau bietet, das dem in der EU im Wesentlichen gleichwertig ist. Somit wurde die Hauptgrundlage für einen Datentransfer zwischen der EU und den USA entzogen. Konsequenz ist, dass der Einsatz der meisten US-Unternehmen wie bspw. Cloudflare, Facebook, Google, LinkedIn, MailChimp Twitter, YouTube, etc. torpediert wurde.


IST EINE DATENÜBERMITTLUNG IN DIE USA WEITERHIN MÖGLICH

Das Urteil hebt nicht den kompletten Datentransfer in die USA auf. Eine Datenübermittlung bleibt weiterhin zulässig, sofern die Voraussetzungen der Art. 44 bis Art. 49 DS-GVO erfüllt sind, d.h. eine gültige Rechtsgrundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland vorliegt. Bei den USA handelt es sich um ein solches Drittland. Nach dem Wegfall des Privacy-Shields rücken allem voran die Standardvertragsklauseln (nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO „Standarddatenschutzklauseln“ genannt) ins Blickfeld. Diese Klauseln können auch nach Ansicht des EuGHs grundsätzlich eine gültige Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass das europäische Datenschutzniveau entsprechend eingehalten wird.

Mittlerweile hat der Europäische Datenschutzausschuss diesbezüglich Leitlinien veröffentlicht, welche Verantwortlichen bei der Anwendung der Norm eine Hilfestellung leisten sollen. Als weitere Handlungsmöglichkeit wird immer häufiger in Betracht gezogen, die betroffenen Personen jeweils in die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten in die USA einwilligen zu lassen.


WELCHER HANDLUNGSBEDARF ERGIBT SICH FÜR VERANTWORTLICHE IN DER PRAXIS?

Verantwortliche, die weiterhin personenbezogene Daten in die USA übermitteln wollen, müssen alternative Rechtsgrundlagen wie bspw. die Standardvertragsklauseln in Betracht ziehen und diese entsprechend überprüfen. Hierfür ist es ratsam sich zunächst einen Überblick zu verschaffen, welche US-Dienstleister eingesetzte werden und ob eine Übermittlung personenbezogener Daten von Betroffenen an diese Unternehmen erfolgt.

Ergibt sich nach der Überprüfung, dass Sie den US-Unternehmen personenbezogene Daten Ihrer Nutzer übermitteln, bedarf es anschließend einer Regelung zur Legitimation der Datenübermittlung, z.B. Abschluss von Standardvertragsklauseln, Nutzung einer Einwilligungslösung, Verwendung von Servern innerhalb der EU usw. Bei der Verwendung der Standardvertragsklausel sollte bei den US-Unternehmen nachgehakt werden, wie die vertraglichen Garantien eingehalten werden und durch welche geeigneten technischen Maßnahmen sie den Zugriff der US-Behörden unterbinden.

Insbesondere ergibt sich voraussichtlich auch Handlungsbedarf hinsichtlich der meisten Datenschutzinformationen. So enthalten zahlreiche Informationen einen Hinweis auf den EU-US-Privacy-Shield als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung. Diese Formulierungen sind nunmehr entsprechend anzupassen.

Mittlerweile haben die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden angekündigt, bundesweit Webseiten hinsichtlich der rechtkonformen Einbindung von Tracking-Technologien zu überprüfen (hierzu die Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg). Gleichzeitig hat auch Max Schrems mit seiner „NGO noyb“ 101 Beschwerden gegen zahlreiche Unternehmen in Europa eingereicht.

Über den Autor: Alexander Weidenhammer ist Rechtsanwalt und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Im Fokus seiner Beratungstätigkeiten liegen insbesondere Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, mittelständische Unternehmen sowie Vereine.