Das TTDSG heißt eigentlich „Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien“ (TTDSG) und soll am 01.12.2021 in Kraft treten. Bereits in unseren Beiträgen aus Dezember 2020 sowie Mai 2021 haben wir über die wesentlichen Inhalte des damaligen Gesetzesentwurfes berichtet. Dieser Blogbeitrag soll nun zur Information über das verabschiedete Gesetz dienen und zentrale Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Videokonferenzdienste, kurz darstellen.
BRAUCHEN WIR NOCH EIN DATENSCHUTZGESETZ?
Der Gesetzgeber hat sich mit der Novellierung des bereits bestehenden Telekommunikations- (TKG) sowie Telemediengesetzes (TMG) dafür entschieden, für diesen Bereich ein eigenes Gesetz zur Konkretisierung der allgemeinen Datenschutzanforderungen, insbesondere aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Landesdatenschutzgesetzen, zu schaffen. Übrigens etwas, worum Datenschützer und Unternehmen in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz seit Jahr(zehnt)en bitten. Eine Novellierung der bisherigen Regelungen war aufgrund der seit 2018 geltenden DS-GVO sowie der ePrivacy-Richtline von 2002 (geänderte Fassung von 2009) dringend geboten und soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers die bestehenden Rechtsunsicherheiten – zumindest in diesem Bereich – beseitigen. Zentral ist sicherlich die explizite Regelung des Einwilligungserfordernisses bei Cookies, Browser Fingerprinting, Smarthome etc. und deren Ausnahmen (§ 25 TTDSG) sowie die Möglichkeit von Diensten zur entsprechenden zentralen Einwilligungsverwaltung (§ 26 TTDSG). Darüber hinaus wurden Regelungen z.B. zum lang umstrittenen „Digitalen Erbe“ aufgenommen. Sowohl das TMG als auch das TKG bleiben grundsätzlich bestehen, das TKG wurde jedoch im gleichen Zuge modernisiert.
FÜR WEN GILT DAS GESETZ?
Zunächst einmal gilt das Gesetz nur für Anbieter von Telemedien- bzw. Telekommunikationsdiensten. Zu den Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG zählen zum Beispiel Internetauftritte, Onlineshops sowie Werbe-E-Mails (siehe hierzu auch Praxishilfe der GDD zum TTDSG).
Wer ein Telekommunikationsanbieter ist, beantwortet sich nach dem neuen § 3 TKG. Hierzu gehören sogenannte nummerngebundene sowie – neu – nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste. Letztere werden auch „Over-the-top-Dienste“ (OTT) genannt. Die Internetanbieter, deren Infrastruktur zur Erbringung genutzt werden, haben auf diese keinen Einfluss. Gemeint sind z.B. webbasierte E-Mail-Dienste oder Messenger- Dienste wie WhatsApp oder Threema. Diese wurden bisher nicht von den telekommunikationsrechtlichen Vorgaben (siehe hierzu auch EuGH-Urteil vom 13.06.2019 – C-193/18) erfasst, sodass allein die allgemeinen Datenschutzregeln, insbesondere der DS-GVO, galten. Dienste, welche allein die Weitergabe von Inhalten (z.B. Nachrichtenportale) zum Ziel haben, sind auch weiterhin keine Telekommunikationsanbieter.
HANDELT ES SICH BEI VIDEOKONFERENZDIENSTEN DANN NOCH UM AUFTRAGSVERARBEITER?
Ob es sich bei Videokonferenzdiensten um Telekommunikationsdienste handelt und welche Auswirkungen dies auf die datenschutzrechtliche Beurteilung hat, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Hierbei muss sicherlich zwischen den verschiedenen Arten des Einsatzes (insbesondere SaaS/Online-Dienst bzw. on-Premise) unterschieden werden. Eine gute Darstellung hierzu findet sich in der DSK-Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme. Derzeit wird von den Aufsichtsbehörden davon ausgegangen, dass es sich bei der Nutzung von Videokonferenzen und Messengern in Form von SaaS/Online-Diensten in der Regel um eine Auftragsverarbeitung handelt. Allerdings verweist die Berliner Aufsichtsbehörde im Rahmen der – zugegebenermaßen viel diskutierten – Prüfung der Verträge verschiedener Anbieter darauf, dass der deutsche Gesetzgeber diese eigentlich aufgrund der EU-Vorgaben bereits bis zum 21. Dezember 2020 im Rahmen neuer Regelungen für „Over-the-top-Dienste“ (OTT) hätte regeln müssen und es nur mangels einer deutschen Regelung bei der alten Rechtslage bleibt.
Anders sieht dies jedoch bisher bei Telekommunikationsanbietern aus, insofern diese keine hierüber hinausgehenden Zusatzdienste anbieten. Der Anbieter der Telekommunikationsleistungen (z.B. Telefon, Internet) wird insoweit nach dem Verständnis der Artikel-29-Gruppe als Verantwortlicher für die – technisch bzw. zur Sicherheitsabwehr notwendigen – Verkehrsdaten sowie für die Verarbeitung der Rechnungsdaten verantwortlich. Für die inhaltliche Komponente und diesbezügliche Datenverarbeitungen im Rahmen der Angebotsnutzung sind die Anwender allein verantwortlich. Entsprechend ist beispielsweise kein Auftragsverarbeitungsvertrag in Bezug auf die Nutzung eines E-Mail-Anbieters erforderlich. Es gilt also zu hinterfragen, inwieweit diese Ausführungen noch – die Aussagen der Artikel-29-Gruppe entstammen aus der Zeit vor der DS-GVO und auch vor dem Urteil des EUGH – gelten können und beispielsweise auch auf Messenger- und Videokonferenzdienste anwendbar sind.
WAS UNTERSCHEIDET VIDEOKONFERENZDIENSTE VON KLASSISCHEN TELEKOMMUNIKATIONSANBIETERN?
Unstrittig ist sicherlich, dass ein Videokonferenzsystem in der Regel neben der reinen Videotelefonie noch weitere Funktionen beinhaltet. Denn neben der Möglichkeit der Aufzeichnung existieren häufig auch parallele Chatmöglichkeiten sowie die Möglichkeit des Austauschs von Daten. Insofern könnte man davon ausgehen, dass die Dienste über die „reine Telekommunikation“ hinausgehen. Zusammengefasst dienen diese Funktionen aber alle dem Ziel der Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien. Aus einem Brief wurde eine E-Mail und aus dieser ein Messenger-Dienst. Und aus dem Telefon wurde die Videotelefonie und schließlich in Verbindung mit Messengern-Diensten – und der damit verbundenen Möglichkeit, neben Texten auch Dokumente zu teilen – das Videokonferenzsystem als Basis weiterer kollaborativer Systeme.
Entsprechend einem klassischen Telekommunikationsdienst werden die übertragenen Inhalte bei all diesen Systemen allein durch die Nutzer gesteuert. Demgegenüber hat der Nutzer keinen Einfluss auf die technische Datenübertragung, da diese häufig aus Gründen der Diensterbringung, Systemsicherheit oder Abrechnung durch den Systemanbieter gesteuert wird.
WAS SPRICHT NOCH FÜR EINE AUFTRAGSVERARBEITUNG ODER EINE GEMEINSAME DATENVERARBEITUNG?
Unter diesem Gesichtspunkt kann die Annahme einer Auftragsverarbeitung als Versuch gesehen werden, die möglicherweise höheren Risiken dieser Systeme zu minimieren. Gleichzeitig bietet ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung vermeintliche Rechtssicherheit, da dieser gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten durch den Dienstleister beinhaltet. Durch die Notwendigkeit einen geeigneten Dienstleister auszuwählen, soll sichergestellt werden, dass nur möglichst datenschutzfreundliche Dienste eingesetzt werden, wodurch wiederum seitens der Kunden Druck auf die Anbieter ausgeübt werden. Mit mäßigem Erfolg, wie man sieht…
Demgegenüber besteht bei Annahme einer gemeinsamen oder auch parallelen alleinigen Verantwortung von Anbieter und Anwender keine Privilegierung mehr, das heißt der Diensteanbieter würde gegenüber den Betroffenen mehr in die Pflicht genommen werden. Er muss insbesondere eine eigene Rechtsgrundlage für die systemimmanenten Datenverarbeitungen vorweisen können und ist für die Einhaltung der diesbezüglichen Betroffenenrechte allein verantwortlich. Eine ausführliche Darstellung der Datenverarbeitung durch beide Parteien wird auch unabhängig von einer Auftragsverarbeitung aus Gründen der Informiertheit zu fordern sein.
Daneben wird es auch hier Wettbewerbsdruck auf die Anbieter geben. Denn die Systeme müssen Funktionen vorweisen können, welche es dem Anwender als inhaltlich Verantwortlichen gestatten, selbst datenschutzfreundlich agieren zu können. Hierbei ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob es mildere Mittel gibt oder die Datenverarbeitung eingeschränkt werden kann. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Systeme nicht nur ein höheres Risikopotenzial haben, sondern in weiten Teilen auch mehr technische Schutzmöglichkeiten (z.B. Moderationsrechte, Passwortschutz, Verschlüsselung) bieten, als dies beispielsweise bei Telefon, Fax und E-Mail möglich ist. Ob ein entsprechender Dienst durch den Nutzer im Rahmen eines beruflichen Kontextes (z.B. Webmeeting mit Geschäftspartnern, Studienberatung, digitale Lehre) nutzbar ist, wird sich daher auch weiterhin im Wesentlichen nach der Erforderlichkeit, der bestehenden Rechtsgrundlage und den spezifisch getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bestimmen. Hierbei ist stets auch zu berücksichtigen, inwieweit andere Kommunikationsteilnehmer verpflichtet sind, das entsprechende System zu nutzen und der Datenverarbeitung durch den Diensteanbieter zuzustimmen.
HAT DIES EINFLUSS AUF DIE ZULÄSSIGKEIT DER NUTZUNG US-AMERIKANISCHER DIENSTE?
Spannend dürfte auch der Einfluss auf die Problematik der Datenübermittlung in die USA oder andere datenschutzrechtliche Drittländer durch Nutzung entsprechender Dienste sein. Hier müsste konkret beleuchtet werden, inwieweit überhaupt Daten gemäß Art. 44 DS-GVO vom Verantwortlichen bzw. in dessen Einflussbereich übermittelt werden und inwieweit die Verarbeitung der Daten in den USA durch andere Rechtsgrundlagen und im Verantwortungsbereich des Dienstleisters gedeckt sein kann. Im Falle eines einfachen Telefonats unter Nutzung eines amerikanischen Telefonanbieters sowie der Nutzung eines amerikanischen E-Mail-Anbieters kann der Zugriff durch amerikanische Ermittlungsbehörden faktisch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insoweit – bei Abkehr von der bisherigen Annahme einer Auftragsverarbeitung – die Verantwortung bei dem jeweiligen Anbieter und nicht durch den Nutzer initialisiert wurde, liegt keine Übermittlung nach Art. 44 DS-GVO, sondern eine eigene Datenerhebung durch den Anbieter vor. Dem Anbieter obliegt jedoch unabhängig davon die Einhaltung der Anforderungen nach DS-GVO, da in der Regel der räumliche Anwendungsbereich nach Art. 3 DS-GVO eröffnet sein wird. Der Anwender wird seinerseits im Rahmen der oben genannten Punkte prüfen müssen, ob sich der Einsatz des Dienstes mit seinen rechtlichen Anforderungen in Einklang bringen lässt.
FAZIT
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang sich die Aufsichtsbehörden zum datenschutzrechtlichen Einfluss des TTDSG allgemein sowie in Bezug auf Videokonferenzdienste positionieren. Wir können nur hoffen, dass dies zeitnah und in Abstimmung aller deutschen Aufsichtsbehörden erfolgt. Alles andere würde dazu führen, dass verantwortliche Stellen neben den sonstigen bestehenden Corona-Unsicherheiten auch in Hinblick auf die Anwendung von Systemen, welche in weiten Bereichen ein Homeoffice erst möglich macht, allein gelassen werden.
Über den Autor: Das DID Dresdner Institut für Datenschutz unterstützt Unternehmen und Behörden bei allen Fragen rund um die Themen Datenschutz und Informationssicherheit. Regelmäßig erscheinen an dieser Stelle Beiträge zu praxisrelevanten Themen und Entwicklungen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie das DID Dresdner Institut für Datenschutz gern per E-Mail kontaktieren.