Seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Oktober 2019 sowie des Bundesgerichtshofes (BGH) im Mai 2020 bezüglich der Verwendung von Cookies sind viele Internetseiten auf umfangreiche „Consent-Tools“ umgestiegen. Jedoch herrschen nach wie vor große Verunsicherungen und Fehlvorstellungen hinsichtlich eines datenschutzkonformen Einsatzes von Drittinhalten (z.B. Schriftarten, Formulare, Karten- oder Medieninhalte). Dieser Beitrag soll die rechtlichen Rahmenbedingungen umreißen und die wesentlichen Implementierungsmöglichkeiten kurz darstellen.
IST EINE EINWILLIGUNG ERFORDERLICH?
Zunächst sollte die Internetseite hinsichtlich eingebundener Drittinhalte, Cookies und Scripts überprüft werden. Unter Umständen ist hierbei die Einbindung Ihres Dienstleisters, welcher die Internetseite erstellt hat und / oder technisch betreut, erforderlich. Im ersten Schritt kann jedoch bereits eigenständig eine Überprüfung mit kostenfreien Anwendungen bei der Erstellung einer ersten Übersicht dienen. Hierfür geeignet scheinen insbesondere Webbkoll, BuiltWith, Ghostery und uBlock Origin. Darüber hinaus bieten auch einige Internetbrowser über integrierte Analysefunktionen.
Die Auflistung der eingesetzten Drittinhalte, Cookies und Scripts sollte kritisch hinterfragt werden: Welche dieser sind (technisch) zwingend erforderlich? Welche optionalen Technologien werden tatsächlich aktiv genutzt? Wurde die / der Datenschutzbeauftragte vor der Implementierung über die Verwendung in Kenntnis gesetzt? Bestehen datenschutzfreundlichere Alternativen?
Erfolgt ein Einsatz von Drittinhalten, Cookies und Scripts, die für einen Einsatz der Internetseite technisch zwingend erforderlich sind, das heißt ein fehlerfreier Aufruf der Internetseite ohne Implementierung und Nutzung dieser gänzlich unmöglich ist, bedarf es keiner Einwilligung der Personen, welche die Internetseite aufrufen. Das betrifft in der Regel zum Beispiel Cookies zur technischen Gewährleistung einer Anmeldung zu einem internen Bereich oder Warenkorbfunktionen zur Abwicklung einer Online-Bestellung.
WELCHE ANFORDERUNGEN WERDEN AN EINE WIRKSAME EINWILLIGUNG GESTELLT?
Grundsätzlich empfiehlt sich bei der Nutzung einwilligungsbedürftiger Drittinhalte, Cookies und Scripts die Verwendung eines sogenannten „Consent-Tools“ (auch: „Cookie-Banner“). Werden hingegen ausschließlich technisch erforderliche Inhalte verwendet, bedarf es eines solchen Banners nicht. In diesem Fall genügt eine Information über die verwendeten Inhalte im Rahmen der Datenschutzinformation (auch: „Datenschutzerklärung“).
Bei einem erstmaligen Aufruf der Internetseite muss gewährleistet sein, dass diese zunächst ausschließlich im technisch erforderlichen Umfang dargestellt wird. Sofern darüber hinaus die Nutzung von Cookies, Drittinhalten und Scripts gewünscht ist, dürfen diese erst nach erteilter Einwilligung der Nutzenden geladen werden. Das Einholen einer rein formalen Einwilligung, wobei eine Datenverarbeitung bereits vor oder gänzlich unabhängig von der konkreten Einwilligung stattfindet, ist unzulässig. Die konkrete Einwilligung der Nutzenden ist stets technisch exakt abzubilden.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) setzt für eine wirksame Einwilligung bereits vor Abgabe der Einwilligung folgende Informationen voraus: Angaben zur verantwortlichen Stelle, Darstellung der konkreten Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, Absicht einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie der Übermittlung personenbezogener Daten in ein datenschutzrechtliches Drittland. Weiterhin ist gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO ebenfalls vor Abgabe der Einwilligung auf das Bestehen des Widerrufrechts hinzuweisen.
Eine Einwilligung ist tatsächlich nur dann als wirksame Einwilligung zu klassifizieren, sofern die Nutzenden tatsächlich eine Wahl über Zustimmung oder Ablehnung erhalten. Die oftmals vorzufindende Formulierung, wonach die Internetseite Cookies verwendet und mit dem weiteren Besuch von einer Zustimmung ausgegangen wird, erfüllt diese Anforderung nicht. Derartige „Cookie-Banner“ sind schlichtweg nutzlos und aus datenschutzrechtlicher Sicht absolut unzureichend. Ebenfalls als unzulässig einzuordnen sind vorausgefüllte Auswahlfelder oder das sogenannte „Nudging“, also das Beeinflussen der Nutzenden, der Verwendung zuzustimmen, indem die weiteren Optionen (z.B. „Ablehnen“ oder „weitere Einstellungen“) kaum lesbar oder nur schwer auffindbar integriert werden.
Übrigens: Die getätigte Einwilligung darf und sollte aus Gründen der Nachweisbarkeit gespeichert werden. So kann auch vermieden werden, dass Nutzende bei erneutem Aufrufen der Internetseite wiederholt der Datenverarbeitung zustimmen oder diese ablehnen müssen. Das permanente Abfragen wird durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften weder verlangt, noch trägt dies zu einem positiven Nutzungserlebnis bei.
WAS BEDEUTET DAS FÜR EINZELNE DATENVERARBEITUNGEN?
Im weiteren Verlauf soll nun kurz dargestellt werden, welchen Maßnahmen in der Regel bei der Implementierung der folgenden Kategorien von Drittinhalten, Cookies und Scripts beachtet werden sollte.
Analyse des Nutzungsverhaltens: Bei einem Einsatz von Analyse- und Trackingdiensten werden durch diese in der Regel Cookies gesetzt, die hinsichtlich der Darstellung der Internetseite als nicht technisch erforderlich zu klassifizieren sind, sodass es grundsätzlich einer Einwilligung der Nutzenden bedarf. Einige Anbieter solcher Dienste werben explizit damit, dass durch den Verzicht einer Cookie-Setzung und stattdessen der Verwendung einer Fingerprinting-Methode das Einwilligungserfordernis umgangen werden kann. Aufgrund der (datenschutzrechtlichen) Vergleichbarkeit beider Methoden sind solche Aussagen mit Vorsicht zu betrachten. Hier bedarf es zuvor einer grundlegenden Überprüfung im Einzelfall.
Darstellung von Karteninhalten: Je nach gewähltem Kartendienst erfolgt oder unterbleibt bei der Nutzung der Karteninhalte das Setzen von Cookies. Mit Blick auf den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs 1. lit. c DS-GVO sowie auf die Anforderung eines Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art. 25 DS-GVO, sollte eine möglichst datensparsame Kartendarstellung gewählt werden. Sofern eine Cookie-Setzung unausweichlich ist, bedarf es für die Darstellung der Karteninhalte in der Regel der Einwilligung der Nutzenden.
Darstellung von Videoinhalten: Werden bei einem Abspielen eingebundener Videoinhalte keine Cookies gesetzt und findet darüber hinaus keine Übermittlung personenbezogener Daten in ein datenschutzrechtliches Drittland statt, so kann eine Implementierung in der Regel ohne Einwilligung der Nutzenden erfolgen. Eine mögliche Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung stellt dann das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO dar. Als Anforderung ist hierbei jedoch zu nennen, dass das Video nur durch einen extra Klick der Nutzenden und nicht automatisch starten darf. So zumindest führt es die FAQ des Bayrischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht aus.
Einbindung von Webschriftarten oder Scripts: Beliebt – und oftmals mit einem Hinweis auf die Performance der Internetseite begründet – sind sogenannte Webschriftarten („Fonts“) oder Scripts, die bei einem Aufruf der Internetseite durch die Nutzenden von externen Servern geladen werden. Grundsätzlich lässt sich diese Datenverarbeitung auf das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle stützen, jedoch sollte eine lokale Installation auf den Servern der verantwortlichen Stelle bevorzugt werden. Ein Drittstaatentransfer sollte grundsätzlich unterbleiben.
Hinweis: Erfolgt im Rahmen der Implementierung und Nutzung der oben aufgeführten Drittinhalte eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein datenschutzrechtliches Drittland, so bedarf es für die Übermittlung einer gesonderten Rechtsgrundlage.
WAS IST DARÜBER HINAUS DATENSCHUTZRECHTLICH ZU BEACHTEN?
Unabhängig von der Einwilligungsbedürftigkeit sind sämtliche Datenverarbeitungen in der Datenschutzinformation der Internetseite darzustellen. Die notwendigen Inhalte richten sich hierbei insbesondere nach Art. 13 DS-GVO. Da die Datenverarbeitungen auf jeder Internetseite unterschiedlich sind, gibt es nicht die „eine“ richtige Datenschutzinformation. Aus diesem Grund sollten auch die Ergebnisse sogenannter „Generatoren für Datenschutzerklärungen“ detailliert überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Kommen im Zusammenhang mit der Internetseite Dienstleister zum Einsatz, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten (z.B. Hosting, Wartung und Pflege, Analyse und Tracking), so sind mit diesen zwingend Verträge zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO zu schließen. Darüber hinaus muss die verantwortliche Stelle über die Datenverarbeitungen der Internetseite gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen.
FAZIT
Mit der Bereitstellung und dem Betrieb einer Internetseite gehen zahlreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen einher, die einer detaillierten Betrachtung bedürfen. Aus diesem Grund sollte der / die Datenschutzbeauftragte frühestmöglich bei der Erstellung oder Änderung der Internetseite einbezogen werden. Sollten Sie bei der datenschutzrechtlichen Überprüfung Ihrer Internetseite oder bei der Erstellung einer passgenauen Datenschutzinformation Unterstützung benötigen, können Sie hierfür gern das DID Dresdner Institut für Datenschutz kontaktieren.
Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragter beim DID Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen. Für Anregungen und Reaktionen zu diesem Beitrag können Sie den Autor gern per E-Mail kontaktieren.