LÖSCHPLFICHT VS. AUFBEWAHRUNGSFRIST

Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Beratung stellt die rechtskonforme Aufbewahrung und Vernichtung personenbezogener Unterlagen einen zentralen Themenkomplex dar. Grundsätzlich darf eine Verarbeitung (dementsprechend auch die Aufbewahrung) nur so lange erfolgen, wie es für die Zwecke der Datenverarbeitung zwingend erforderlich ist. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der folgende Beitrag soll kurz das Verhältnis der Löschpflicht zu gesetzlichen Aufbewahrungsfristen darstellen und Umsetzungstipps an die Hand geben.


DAS VERHÄLTNIS VON LÖSCHPFLICHTEN ZU AUFBEWAHRUNGSFRISTEN

Personenbezogene Daten müssen entsprechend des Art. 17 DS-GVO insbesondere dann gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dementsprechend entscheidet der konkrete Zweck einer Datenverarbeitung maßgeblich über die maximal zulässige Speicherdauer personenbezogener Daten. Unter Zugrundelegung des Zwecks ist nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung des Art. 5 Abs.1 lit. e DS-GVO eine Löschung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen. Dabei darf keine Möglichkeit mehr existieren, auf die Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand zuzugreifen oder diese wiederherzustellen. Als Orientierung dient hierbei beispielsweise DIN 66399.

Ausnahmen bestehen dann, wenn der Löschpflicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. So ergeben sich beispielsweise aus § 147 AO oder § 257 HGB Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen von sechs bzw. zehn Jahren. Weitere spezialgesetzliche Ausnahmen lassen sich unter anderem im Banken- und Versicherungsgesetz, Aktiengesetz, Produkthaftungsgesetz oder auch im Bürgerlichen Gesetzbuch finden. Grundsätzlich gilt hierbei: Spezialgesetzliche Aufbewahrungsfristen gehen stets den datenschutzrechtlichen Löschpflichten vor. Dementsprechend dürfen personenbezogene Daten nicht gelöscht werden, sofern derartige Aufbewahrungsfristen bestehen. Bei der Aufbewahrung sind die datenschutzrechtlichen Grundsätze, insbesondere durch die Festlegung von Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, einzuhalten.

Von einer Löschung kann ebenfalls – zumindest vorübergehend – abgesehen werden, wenn eine Aufbewahrung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig ist. Weitere Ausnahmen bestehen, sofern die Löschung personenbezogener Daten die Verwirklichung im öffentlichen Interesse liegender Archivzwecke, wissenschaftlicher oder historischer Forschungszwecke sowie statistischer Zwecke ernsthaft beein-trächtigen oder unmöglich machen würde. Bei öffentlichen Stellen ist zudem eine Anbietungspflicht an die Landesarchive zu prüfen. Beinhalten Unterlagen keinerlei personenbezogene Daten, können diese ohne datenschutzrechtliche Vorgaben allein nach unternehmerischen Kriterien (Nutzen / Aufwand) aufbewahrt bzw. archiviert werden.


DIE ARCHIVIERUNG AUFBEWAHRUNGSPFLICHTIGER UNTERLAGEN

Unterlagen, welche für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt werden, sind getrennt von den Unterlagen des laufenden Geschäftsbetriebes aufzubewahren. Dabei ist eine Aufbewahrung im Original nicht immer zwingend erforderlich. Die Aufbewahrungspflicht im Original besteht lediglich für Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse sowie Konzernabschlüsse. Alle anderen Unterlagen können auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, solange dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Dabei muss jedoch eine jederzeitige Verfügbarkeit, unverzügliche Lesbarkeit sowie eine maschinelle Auswertbarkeit gewährleistet werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, können die Originalunterlagen vernichtet werden, wenn dem keine Sondervorschriften entgegenstehen.

Nach dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind auch die archivierten Unterlagen datenschutzgerecht zu vernichten. Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn die verantwortliche Stelle eine darüber hinausgehende Aufbewahrungsbedürftigkeit hinreichend darlegen kann. Diese ist jedoch entsprechend zu dokumentieren.

Der Kreis der Zugriffsberechtigten ist für die archivierten Unterlagen auf einige wenige Beschäftigte einzuschränken. Die Festlegung der zugriffsberechtigten Mitarbeiter kann zum Beispiel mittels eines Archivierungskonzeptes erfolgen.


DAS ARCHIVIERUNGSKONZEPT

Damit unternehmensübergreifend eine geeignete Archivierung gewährleistet werden kann, empfiehlt sich die Erstellung und Etablierung eines internen Archivierungskonzeptes. Darin werden unter anderem unternehmensrelevante Aufbewahrungsfristen, die technische und organisatorische Umsetzung des Archivsystems sowie diesbezügliche Schulungen der Beschäftigten festgelegt. Bei der Umsetzung eines Archivierungskonzeptes innerhalb Ihrer Organisation steht Ihnen Ihr Datenschutzbeauftragter oder das Dresdner Institut für Datenschutz gern beratend zur Seite.

Über den Autor: Max Just, LL.M. ist Wirtschaftsjurist und als externer Datenschutz- und IT-Sicherheitsbeauftragter beim Dresdner Institut für Datenschutz tätig. Neben diversen öffentlichen Stellen berät er ebenfalls verschiedene IT- und mittelständische Unternehmen.