IN DER SACKGASSE: INTERNATIONALER DATENSCHUTZ MIT DER DS-GVO

Zunächst ein warnender Hinweis: Es folgen einige grundsätzliche Gedanken zum Konzept der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für den internationalen Datenschutz. Wer Praxis-Tipps sucht, kann diesen Blog-Beitrag also überspringen – Sie finden unsere Vorschläge zum bestmöglichen Umgang mit der Situation in unserem Beitrag vom 17. August 2020.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen den Privacy Shield (Urteil vom 16.07.2020, Az.: C-311/18, „Schrems II“) wird momentan (auch von uns) wegen der kurzfristigen Folgen für die Datenschutz-Praxis untersucht und diskutiert. Sie gibt aber ebenso Anlass, das Konzept der DS-GVO für den internationalen Datenschutz einmal grundsätzlich zu prüfen.

Ergebnis vorab: Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums / EWR) stellt die DS-GVO Anforderungen, die in der Praxis nicht erfüllbar sind. Notwendig und wünschenswert ist ein vollständig neues Regelungskonzept, dass auch mit Änderungen des Textes der DS-GVO verbunden wäre. Leider wird in absehbarer Zeit sicher nichts dergleichen in Angriff genommen. Es fehlt schon an einer öffentlichen Diskussion des Problems. So schweigt zum Beispiel auch der Evaluierungsbericht der EU-Kommission vom Juni zu diesem Thema. Im Einzelnen:


DATENÜBERMITTLUNGEN IN ANDERE STAATEN

Die DS-GVO regelt den Datenschutz in der gesamten Europäischen Union (darüber hinaus auch in den EWR-Staaten) einheitlich. Bei Datenübermittlungen innerhalb der EU (also auch aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat) gelten keine zusätzlichen Anforderungen. Der Datenaustausch von Akteuren in verschiedenen Mitgliedstaaten wird behandelt wie der Datenaustausch innerhalb ein und desselben EU-Staats. Etwas ganz anderes gilt bei Datenübermittlungen an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter außerhalb des EWR: Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen – vor allem: Rechtsgrundlage für den konkreten Datentransfer und datenschutzkonforme Ausgestaltung – verlangt die DS-GVO entweder einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission für den Zielstaat (Art. 45 Abs. 3), geeignete Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau im Zielstaat (Art. 46) oder die Voraussetzungen für eine der Ausnahmeregelungen in Art. 49.


AUSNAHMEREGELUNGEN DES ART. 49 DS-GVO

Artikel 49 regelt ausdrücklich „Ausnahmen“. In den Normalfällen nach Art. 45 Abs. 3 und Art. 46 wird verlangt, dass der Datenempfänger im Drittstaat ein „angemessenes Datenschutzniveau“ gewährleistet. Wenn anfangs vielleicht noch zu diesem Begriff verschiedene Vorstellungen existierten, hat der Europäische Gerichtshof (als letztzuständige Institution für die Auslegung des EU-Rechts) in den Entscheidungen Safe Harbour und Privacy Shield eindeutig geklärt: „Angemessenes Datenschutzniveau“ bei einem Datenempfänger bedeutet, dass dort eine Behandlung der Daten nach den Vorschriften der DSGVO garantiert werden muss. Mit anderen Worten: Die DS-GVO-Pflichten werden auf den ausländischen Datenempfänger „projiziert“; nur wenn der Empfänger diese Pflichten erfüllen wird, darf der Verantwortliche die Daten aus der EU übermitteln.

Ein großes Problem: Jeder Akteur in jedem Staat auf dieser Erde – gleichgültig, ob Unternehmen in Brasilien oder Behörden in Indonesien – unterliegt den jeweiligen nationalen Gesetzen. Vereinfacht und auf den Punkt gebracht: Wenn die nationalen Gesetze in einem Drittstaat nicht vollständig den Datenschutzregeln der DS-GVO entsprechen, kann eine Person oder ein Unternehmen in diesem Drittstaat die Einhaltung der Regelungen der DS-GVO auch nicht gewährleisten. Diese – eigentlich offensichtliche – Tatsache wurde bei Ausgestaltung der „Regelfälle“ in Art. 45 Abs. 3 und Art. 46 DSGVO völlig übersehen:


ANGEMESSENHEITSBESCHLUSS DER KOMMISSION

Artikel 45 DS-GVO sieht vor, dass die EU-Kommission unter anderem Drittstaaten durch Beschluss ein angemessenes Datenschutzniveau attestieren kann (Eine Liste der bisherigen Angemessenheitsbeschlüsse finden Sie hier). Auf dieser Grundlage bzw. der Vorgänger-Richtlinie (RL 95/46/EG) erließ die Kommission auch die Beschlüsse zu Safe Harbour und Privacy Shield. In beiden Fällen entschied der EuGH, die Kommission habe das Datenschutzniveau falsch (nämlich zu günstig) beurteilt. Dies wurde u.a. damit begründet, dass weder Safe Harbour noch Privacy Shield gegen einen Datenzugriff US-amerikanischer Sicherheitsbehörden bei dem jeweiligen Datenempfänger in den USA schützen können.

Es liegt auf der Hand, dass die Kommission eigentlich sofort ihren Angemessenheitsbeschluss betreffend Kanada aufheben müsste. Darin hatte sie ausdrücklich nur für den nicht-öffentlichen Bereich Kanadas (hauptsächlich die dortigen Wirtschaftsunternehmen) ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt. Kanadische Behörden gewährleisten in den Augen der EU keinen ausreichenden Datenschutz (u.a. wegen Einbindung der dortigen Geheimdienste in die von Edward Snowden veröffentlichte massenhafte E-Mail-Auswertung). Die Kommissions-Entscheidung zu Kanada beruht offenbar auf der vom EuGH nun eindeutig abgelehnten Ansicht, Unternehmen eines Staates könnten auch dann angemessenen Datenschutz gewährleisten, wenn nach den dort geltenden staatlichen Gesetzen die Sicherheitsbehörden DS-GVO-widrige Datenverarbeitungen durchführen dürfen.

Ob die anderen Angemessenheitsentscheidungen (u.a. zugunsten Israels) unter diesem Aspekt einer Überprüfung Stand halten würden, mag dahinstehen. Viel wichtiger ist: Für gerade einmal zwölf Staaten hat die Kommission ein gleichwertiges Datenschutzniveau anerkannt; davon besitzen nur sechs eine wirtschaftlich nennenswerte Bedeutung. Für den „ganz normalen“ und notwendigen weltweiten Datenaustausch bietet Art. 45 DS-GVO somit keine Grundlage.


VEREINBARUNGEN ZWISCHEN AKTEUREN

Damit bleibt der Blick auf die in Art. 46 DS-GVO gelisteten Wege. Diese bestehen durchweg in Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen, Behörden etc. oder Selbstverpflichtungen der beteiligten Akteure. Ohne, dass man auf die einzelnen Varianten speziell eingehen müsste (z.B. Binding Corporate Rules, Standardvertragsklauseln, Verhaltensregeln) ist spätestens mit den EuGH-Entscheidungen zu Safe Harbour und Privacy Shield klar: Ein „angemessenes Datenschutzniveau“ setzt nach Auffassung des EuGH stets voraus, dass die beteiligten Akteure auch im Stande sind, ihre Vereinbarungen, Selbstverpflichtungen etc. im jeweiligen Drittstaat einzuhalten. Wenn sie nach dort geltenden Gesetzen oder nach den dortigen Machtverhältnissen gar nicht im Stande sind, die auf dem Papier gegebene Zusagen zu erfüllen, dann bewirken die Datenschutzpapiere (natürlich) auch kein „angemessenes Datenschutzniveau“.

Besonders deutlich wird das Dilemma am Beispiel der Sicherheitsbehörden / Geheimdienste: Für die Datenverarbeitung durch Sicherheitsbehörden der EU-Staaten enthält Art. 2 Abs. 2 DSGVO Ausnahmeregelungen. Sie werden also nicht an den Vorschriften der DS-GVO gemessen. Diese Ausnahmen gelten aber nur für EU-Behörden. Mit anderen Worten: Geheimdienste von Drittstaaten müssen die DS-GVO-Vorgaben einhalten, damit diesen Drittstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau zugesprochen wird (so auch die Sichtweise des EuGH). Beim Brexit könnte sich dies auswirken: Solange Großbritannien EU-Mitglied war, benötigten Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich keine zusätzliche Prüfung. Wenn nach Jahresende die Übergangsregelungen ohne Ersatz auslaufen sollten („harter Brexit“), könnte ein „angemessenes Datenschutzniveau“ im Vereinigten Königreich mit Hinweis auf die Tätigkeit der britischen Geheimdienste verneint werden.


FAZIT

Das Modell der DS-GVO für den internationalen Datentransfer ist schlicht nicht praxistauglich. Auf EU-Ebene gibt es jedoch keine Anzeichen für ein grundsätzliches Problembewusstsein und Änderungsbereitschaft. Vernünftige Regelungen sind nicht in Sicht. Denkbar wären verschiedene Lösungen – dazu in einem späteren Beitrag mehr; dieser ist bereits viel zu lang geraten.